Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
V-max Gesellschaft für maximale Vertriebsleistung mbH
Altkönigstraße 7, 61462 Königstein im Taunus
Amtsgericht Königstein im Taunus, HRB 11044
USt-IdNr.: DE 280915172
Stand: August 2026 | Version 1.0
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmerklausel
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der V-max Gesellschaft für maximale Vertriebsleistung mbH (nachfolgend „V-max“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).
(2) V-max erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt auf Grundlage dieser AGB nicht.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, V-max stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn V-max in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und Rahmenverträge, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) V-max erbringt Leistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Training, Coaching, Prozessbegleitung, Analyse sowie damit zusammenhängende digitale Leistungen, insbesondere für Unternehmen des Automobilhandels und der Automobilwirtschaft.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Projekt- bzw. Rahmenvertrag. Angaben auf der Website, in Broschüren, Präsentationen oder sonstigen Werbematerialien sind unverbindliche Beschreibungen und keine Zusicherung von Eigenschaften.
(3) Die Leistungen von V-max sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. V-max schuldet die fachgerechte, sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere schuldet V-max keine Umsatz-, Ertrags-, Absatz-, Rendite- oder sonstigen Ergebnissteigerungen. Etwas anderes gilt nur, soweit ausdrücklich in Textform ein Werkerfolg vereinbart wurde.
(4) V-max erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftlich-prüfende Fragestellungen berührt werden, hat der Kunde hierzu eigenständig fachkundigen Rat einzuholen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von V-max sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Bindungsfrist von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform (z. B. unterzeichnetes Angebot, E-Mail, Bestellung) oder durch Auftragsbestätigung von V-max zustande.
(3) Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
§ 4 Leistungserbringung, Einsatz Dritter
(1) V-max bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung sowie die eingesetzten Methoden nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) V-max ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen fachlich qualifizierte Dritte, insbesondere freie Berater, Trainer und Coaches, einzusetzen. V-max bleibt in diesem Fall alleinige Vertragspartnerin des Kunden.
(3) Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart. V-max ist berechtigt, eingesetzte Personen aus sachlichem Grund, insbesondere bei Krankheit, Ausfall oder Terminkollision, durch gleich qualifizierte Personen zu ersetzen.
(4) Die eingesetzten Personen unterliegen keinem Weisungsrecht des Kunden. Es wird kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitnehmerüberlassung begründet.
(5) Trainings, Workshops und Coachings können nach Vereinbarung in Präsenz beim Kunden, in externen Räumlichkeiten oder in digitaler Form (Videokonferenz, Lernplattform) durchgeführt werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich vorliegen. Hierzu zählen insbesondere:
- die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Daten, Kennzahlen und Unterlagen in vollständiger und zutreffender Form;
- die Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners mit ausreichender Entscheidungsbefugnis;
- die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, technischer Ausstattung und Netzzugänge, soweit Leistungen vor Ort erbracht werden;
- die Freistellung und pünktliche Teilnahme der vorgesehenen Mitarbeitenden;
- bei digitalen Formaten eine funktionsfähige technische Ausstattung und stabile Internetverbindung auf Seiten der Teilnehmenden.
(2) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen. V-max ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit zu überprüfen.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach den jeweils gültigen Tagessätzen von V-max zusätzlich vergütet.
(4) Die Umsetzung der von V-max erarbeiteten Empfehlungen im Unternehmen des Kunden liegt in dessen alleiniger unternehmerischer Verantwortung.
§ 6 Termine, Verschiebung und Absage
(1) Vereinbarte Termine sind für beide Seiten verbindlich.
(2) Verschiebt oder storniert der Kunde einen verbindlich vereinbarten Termin oder Leistungstag, gelten folgende Ausfallentschädigungen, bezogen auf das Honorar der betroffenen Leistungstage:
| Eingang der Absage/Verschiebung bei V-max | Ausfallentschädigung |
| mehr als 28 Kalendertage vor dem Termin | 0 % |
| 28 bis 15 Kalendertage vor dem Termin | 50 % |
| 14 bis 8 Kalendertage vor dem Termin | 75 % |
| ab 7 Kalendertage vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen | 100 % |
(3) Bereits angefallene und nicht stornierbare Reise-, Übernachtungs- und Sachkosten sind unabhängig von der Ausfallentschädigung in voller Höhe zu erstatten.
(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass V-max kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. V-max bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Kann V-max einen Termin aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen, bietet V-max einen Ersatztermin oder eine gleichwertige Ersatzperson an. Kommt eine Einigung nicht zustande, entfällt die Vergütung für den ausgefallenen Leistungstag; weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach § 11.
(6) Die Absage oder Verschiebung bedarf der Textform. Maßgeblich ist der Zugang bei V-max.
§ 7 Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht ausdrücklich als Pauschale vereinbart, wird nach Leistungstagen oder nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Tages- oder Stundensätze abgerechnet.
(3) Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Kosten für Räume, Technik, Material und Lizenzen Dritter sind in der Vergütung nicht enthalten und werden gesondert nach Aufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeit wird, soweit vereinbart, mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei mehrmonatigen Projekten ist V-max berechtigt, monatlich nach Leistungsfortschritt abzurechnen sowie angemessene Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist V-max berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Kalendertage in Verzug, ist V-max nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzuhalten.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Nutzungsrechte, Urheberrecht und Schulungsunterlagen
(1) Alle von V-max im Rahmen der Leistungserbringung erstellten oder überlassenen Arbeitsergebnisse, Konzepte, Analysen, Präsentationen, Schulungsunterlagen, Checklisten, Vorlagen, Methoden, Software und sonstigen Materialien sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum bzw. in der Rechtsinhaberschaft von V-max.
(2) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares Recht, die überlassenen Materialien für eigene interne Zwecke im eigenen Unternehmen zu nutzen.
(3) Nicht gestattet sind ohne vorherige Zustimmung von V-max in Textform insbesondere: die Weitergabe an Dritte, die Nutzung für eigene kommerzielle Trainings- oder Beratungsangebote, die Vervielfältigung über den internen Bedarf hinaus, die Bearbeitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung, einschließlich der Aufnahme in Intranets Dritter oder öffentliche Netze.
(4) Konzernunternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Franchise- oder Handelspartner des Kunden gelten als Dritte, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Veranstaltungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von V-max in Textform zulässig.
(6) V-max bleibt berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how, Methoden und Erfahrungen uneingeschränkt für andere Aufträge zu nutzen.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Zwecken des Vertrages zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kennzahlen, Kunden- und Mitarbeiterdaten, Strategien, Konzepte, Preise und Kalkulationen.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung werden, die der empfangenden Partei bereits vor Mitteilung bekannt waren, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich, gerichtlich oder behördlich angeordnet ist.
(4) V-max verpflichtet die von ihr eingesetzten Mitarbeitenden und freien Mitarbeitenden entsprechend.
(5) Inhalte von Coachings und Einzelgesprächen werden gegenüber dem Auftraggeber nicht personenbezogen offengelegt. Rückmeldungen an den Auftraggeber erfolgen ausschließlich in aggregierter oder mit den Betroffenen abgestimmter Form, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 10 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit V-max im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch V-max ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.v-maximal.de.
§ 11 Haftung
(1) V-max haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von V-max für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist der Höhe nach je Schadensfall auf den Wert des betroffenen Auftrags, höchstens jedoch auf 250.000 EUR je Schadensfall begrenzt, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(5) V-max haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Umsetzung von Empfehlungen sowie nicht für Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage der Leistungen trifft. Die unternehmerische Verantwortung verbleibt beim Kunden.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von V-max.
(7) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung.
(2) Verträge über einen bestimmten Leistungszeitraum oder ein definiertes Projekt können vor Ablauf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist während der vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen.
(3) Das Recht zur Kündigung nach § 627 BGB wird ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt.
(4) Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit kann jede Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie bereits angefallene, nicht stornierbare Kosten zu vergüten. § 6 bleibt unberührt.
(6) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 13 Abwerbeverbot
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende Mitarbeitende sowie freie Berater, Trainer und Coaches, die V-max im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt hat, weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben oder abwerben zu lassen.
(2) Nicht erfasst sind Fälle, in denen die betreffende Person sich auf eine allgemeine, nicht gezielt an sie gerichtete Stellenausschreibung des Kunden bewirbt.
(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe V-max nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die V-max die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen V-max, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien sowie darauf beruhende behördliche Anordnungen, Krieg, Terroranschläge, Streiks und Aussperrungen, großflächige Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder Verkehrsinfrastruktur sowie sonstige unvorhersehbare, von V-max nicht zu vertretende Umstände.
(3) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 15 Referenznennung
(1) V-max ist berechtigt, den Kunden nach Abschluss eines Projekts unter Nennung des Firmennamens und des Logos als Referenz zu benennen, soweit dabei keine vertraulichen Inhalte offengelegt werden.
(2) Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. V-max stellt die Nutzung dann für die Zukunft ein.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von V-max. V-max ist zusätzlich berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von V-max, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von V-max in Textform auf Dritte übertragen.
(5) V-max ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(7) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden bei laufenden Dauerschuldverhältnissen in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. V-max weist in der Mitteilung gesondert auf die Bedeutung des Schweigens hin.
V-max Gesellschaft für maximale Vertriebsleistung mbH · Altkönigstraße 7 · 61462 Königstein im Taunus · Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 11044 · USt-IdNr. DE 280915172